Sollten Sie einzelne apparative Leistungen wünschen, die nicht im Zusammenhang mit der Abklärung einer Krankheit stehen, so müssen wir Ihnen diese nach den gängigen GOÄ-Abrechnungsziffern in Rechnung stellen.
Sollten Sie einzelne apparative Leistungen wünschen, die nicht im Zusammenhang mit der Abklärung einer Krankheit stehen, so müssen wir Ihnen diese nach den gängigen GOÄ-Abrechnungsziffern in Rechnung stellen.